Lohnpfändung


Die Lohnpfändung ist in den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.


Unpfändbar sind:

  • 50 Prozent der Vergütung von Mehrarbeit
  • das Urlaubsgeld
  • Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
  • Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  • 50 Prozent des Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (höchstens aber 500 Euro)
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
  • Erziehungsgelder
  • Studienzulagen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Blindenzulagen

bedingt Pfändbar:

  • (Unterhalts-)Renten
  • fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden
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