Lohnpfändung
Die Lohnpfändung ist in den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Unpfändbar sind:
- 50 Prozent der Vergütung von Mehrarbeit
- das Urlaubsgeld
- Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
- Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
- 50 Prozent des Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (höchstens aber 500 Euro)
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
- Erziehungsgelder
- Studienzulagen
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
bedingt Pfändbar:
- (Unterhalts-)Renten
- fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden

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