Kontopfändung
Die Kontopfändung ist in den §§ 829 ff. ZPO abschließend geregelt. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese in zwei Formen gepfändet werden:
- durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt: PfÜB) gem. § 829 ZPO
- durch behördliche Pfändungs- und Einziehungsvergütung (§§ 281, 282, 309, 314, 315 AO)
Für beide Formen gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen.

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